Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
16. März 1976
§ 49
§ 49 – Verschollenheit
Bei Verschollenheit gilt für die Besteuerung der Tag als Todestag, mit dessen Ablauf der Beschluss über die Todeserklärung des Verschollenen rechtskräftig wird.
Kurz erklärt
- Bei Verschollenheit wird der Todestag festgelegt.
- Der Todestag ist der Tag, an dem die Todeserklärung rechtskräftig wird.
- Die Besteuerung erfolgt auf Grundlage dieses Todestages.
- Die Regelung betrifft Personen, die als verschollen gelten.
- Der Beschluss über die Todeserklärung ist entscheidend für die Besteuerung.