Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 16. März 1976
§ 49

§ 49 – Verschollenheit

Bei Verschollenheit gilt für die Besteuerung der Tag als Todestag, mit dessen Ablauf der Beschluss über die Todeserklärung des Verschollenen rechtskräftig wird.

Kurz erklärt

  • Bei Verschollenheit wird der Todestag festgelegt.
  • Der Todestag ist der Tag, an dem die Todeserklärung rechtskräftig wird.
  • Die Besteuerung erfolgt auf Grundlage dieses Todestages.
  • Die Regelung betrifft Personen, die als verschollen gelten.
  • Der Beschluss über die Todeserklärung ist entscheidend für die Besteuerung.